Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 38 Einfuhrerlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/38#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig oder berufsmäßig Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, zum Zwecke der Abgabe, der Verarbeitung oder der Anwendung aus einem Drittland einführen will, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/38#abs-2 (2) Dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrerlaubnis sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/38#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang eines vollständigen Antrags im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle. Stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. § 3 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/38#abs-4 (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/38#abs-5 (5) Der Inhaber einer Einfuhrerlaubnis hat der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen:
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die Prüfung und Lagerung der Mittel gilt § 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/38#abs-6 (6) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Einfuhrerlaubnis gilt § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, für das Ruhen der Einfuhrerlaubnis § 7 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
17.04.2014 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.